Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Fachschule F AG mit Sitz in X wurde am 28. November 2000 im Handelsregister eingetragen. Dem Verwaltungsrat gehörten von Beginn an unter anderem A als Präsident und C als Mitglied an. Beide zeichneten kollektiv zu zweien.