{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-102---103---104_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2531", "Checksum": "779eb1bab646c0dec35cc1fcf1d4cfff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 102 / 103 / 104", "2004 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "90650e8d3fbbcd402bf7aa61624dacac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n gehört werden. Denn die Ausgleichskasse berechnete in der Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 den ausstehenden Betrag für Sozialversicherungsbeiträge in Berücksichtigung dieser Zahlungen (vgl. Rubrik \"Bezahlt\"). 7.- (...) 8.- (...) 9.- (...) |"}