{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-102---103---104_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2531", "Checksum": "779eb1bab646c0dec35cc1fcf1d4cfff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 102 / 103 / 104", "2004 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. 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Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssen, ist auf die von der Revisionsstelle für die Schlusskontrolle zur Verfügung gestellten Kontoblätter (Konti 4000, 3000, 1092 und offene Posten-Liste Honorare) abzustellen. Aus dem Konto 4000 (Löhne) lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2001 Bruttolöhne für Januar bis Dezember 2001 von Fr. 164'917.- verbucht wurden. Davon wurde eine Lohnsumme von Fr. 144'550.- realisiert, was unbestritten ist. Dazu sind die ausbezahlten Dozentenhonorare für das Jahr 2001 zu rechnen. Die Ausgleichskasse zählte sämtliche Honorare des Kontos 3000 (Dozentenhonorare), mit Ausnahme jener an juristische Personen, zusammen und zog davon die Honorare gemäss der \"Offenen-Posten-Liste Honorare\" ab, was einen ausbezahlten Gesamtbetrag von Fr. 133'615.- ergibt (vgl. von Hand geschriebene Aufstellung). Dabei liess sie geringfügige Entgelte in Anwendung von Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV unberücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Höhe der ausbezahlten Honorare. Ihres Erachtens beliefen sich diese im Jahr 2001 nur auf Fr. 130'311.-. Dabei fällt bei der Berechnung der Beschwerdeführer der realisierten Honorare auf, dass sie insbesondere in Abweichung der Annahmen der Ausgleichskasse höhere Lohnsummen aufführten, (...). Zudem bezeichneten sie die Honorare von weiteren Privatdozenten (...) ebenfalls als geringfügige Entgelte und zogen diese von den beitragspflichtigen Honoraren ab (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2004). Darin kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Denn auf die Erhebung der Beiträge von ausgerichteten Entgelten, die zum massgebenden Lohn gehören, kann unter anderem nur dann verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Verzicht zustimmen. Dieser Verzicht kann nicht nachträglich erklärt oder aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 5 AHVG, Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge/ WBB, Rz. 2086, VG-Urteil vom 30.09.1999 i.S. H.G., A.M. und H.R.O.). Eine ausdrückliche Verzichtsregelung mit den jeweiligen Dozenten, deren Entgelte geringfügig waren, wird nicht geltend gemacht, weshalb dieser Einwand nicht verfängt. Der von der Ausgleichskasse ermittelte Betrag von Fr. 133'615.- ist somit nicht zu beanstanden. Demnach ist für die Beitragserhebung für das Jahr 2001 die Lohnsumme von Fr. 278'165.- (ursprünglich angerechnete Lohnsumme von Fr. 312'585.- abzüglich Insolvenzentschädigung von Fr. 34'420.-) massgebend. Dementsprechend reduziert sich der gemäss Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 geschuldete Betrag für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 13'496.45 um Fr. 5'284.30 (vgl. Nachtragsabrechnung Jahr 2001 vom 13.06.2003), was Fr. 8'212.15 ergibt. Zudem sind die Verzugszinse von Fr. 51.45 gemäss Abrechnung vom 7. November 2001, welche auf einer nicht bezahlten Faktura für pauschal in Rechnung gestellte Sozialversicherungsbeiträge beruht (vgl. Art. 41bis AHVV), als Schaden anzurechnen. c) Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 räumte die Ausgleichskasse ein, dass die Verzugszinsen von Fr. 65.10 nicht geschuldet seien. Dementsprechend entfällt die diesbezügliche Schadensposition. Auch können bei der Bestimmung des Schadens die Beiträge von Fr. 688.40 an die Familienausgleichskasse nicht berücksichtigt werden, welche aufgrund der Insolvenzentschädigung in Rechnung gestellt wurden. Nach Art. 52 Abs. 2 AVIG müssen von der Insolvenzentschädigung die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Arbeitslosenkasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen. Art. 76 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass die Kasse auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers, die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer und die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitsgebers entrichtet. Somit ist die Arbeitslosenkasse zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, sofern es sich um bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge handelt. Darin sind die Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht enthalten. Da die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse - und nicht vom Arbeitgeber - bezahlt wird, kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. Zusammenfassend erlitt die Ausgleichskasse mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Fachschule F AG insgesamt einen Schaden von Fr. 8'263.60. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Ausgleichskasse habe verschwiegen, dass die Fachschule F AG am 2. April 2001, am 9. August 2001 und am 5. November 2001 ihr insgesamt Fr. 34'543.20 überwiesen habe, kann nicht"}