{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-102---103---104_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2531", "Checksum": "779eb1bab646c0dec35cc1fcf1d4cfff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 102 / 103 / 104", "2004 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. 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Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n von der Fachschule F AG engagiert. Auf keinen Fall wurden die Dozenten deshalb mit einer Lehrtätigkeit beauftragt, um an der Fachschule F AG gelegentlich Vorträge zu halten. In Anwendung der Weisungen des BSV handelt es sich im vorliegenden Fall also um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Dennoch gebietet es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, diese im konkreten Einzelfall zu überprüfen. Nach der WML ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013 WML). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Privatdozenten selbständiger oder unselbständiger Natur ist, kommt dem Unternehmerrisiko selten eine statusentscheidende Bedeutung zu. Denn der Privatdozent hat für die Ausübung seines Berufes in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen, welche Merkmale das Unternehmerrisiko praxisgemäss charakterisieren (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d, 1982 S. 215, 1980 S. 118). Folglich spielt bei der Qualifikation der Tätigkeit eines Privatdozenten als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien die entscheidende Rolle. Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis des Unselbständigerwerbenden kommt namentlich zum Ausdruck im Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer Präsenzpflicht (Rz. 1015 WML). Naturgemäss verfolgt eine Schule ein Lernprogramm mit entsprechenden Lernzielen. Ebenfalls braucht es für die Organisation eines Lernganges einen Schulplan. Es ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass dies auch für die Fachschule F AG zutraf. Daraus ist zu schliessen, dass die Fachschule F AG über ein Weisungsrecht gegenüber ihren Privatdozenten verfügte. Erstens hatten sich diese an das Lernprogramm zu halten und zweitens vermittelten sie ihren Stoff gemäss den im Schulplan vorgesehenen Stunden. In diesem Sinne bestand auch ein Unterordnungsverhältnis, hatten sich die Lehrkräfte doch in fachlicher Hinsicht an den Lehrplan und in zeitlicher Hinsicht an den Schulplan zu halten. Schliesslich mussten sie ihre Lehrtätigkeit persönlich erfüllen. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass es sich bei der Tätigkeit der Dozenten der Fachschule F AG um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Dozenten diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübten. Ob jemand hauptberuflich als unselbständig Erwerbender tätig ist, hindert nichts an der ahv-rechtlichen Qualifikation eines Entgelts für eine nebenberufliche Tätigkeit. Damit sind die von der Fachschule F AG sowohl als Lohn als auch als Dozentenhonorare entrichteten Vergütungen ahv-rechtlich als Einkommen für unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und darauf sind vom Arbeitgeber die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse geschuldet. 6.- a) Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge wurden der Fachschule F AG von der Ausgleichskasse pauschal in Rechnung gestellt. Infolge Konkurseröffnung über die Fachschule F AG führte der interne Revisor der Ausgleichskasse am 9. Oktober 2002 bei der konkursiten Firma eine Schlusskontrolle durch. Aufgrund der massgebenden Lohnkonti der Fachschule F AG stellte er die Lohnliste mit einer für das Jahr 2001 realisierten Lohnsumme von Fr. 278'165.- zusammen. Auf der Basis dieser Lohnsumme wurden die von der Fachschule F AG geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mittels Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 auf Fr. 13'496.45 (einschliesslich Mahngebühr von Fr. 50.-) festgesetzt. Fälschlicherweise wurde zu der vom Revisor festgestellten Lohnsumme für das Jahr 2001 auch die von der Arbeitslosenkasse im Jahre 2001 ausbezahlte Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 34'420.- dazu gerechnet. Nachdem die Ausgleichskasse diesen Fehler festgestellt hatte, korrigierte sie die für das Jahr 2001 festgesetzten Beiträge mit Nachtragsabrechnung vom 13. Juni 2003 um Fr. 5'284.30 auf Fr. 8'212.15. Zusätzlich zu den Beiträgen für das Jahr 2001 verlangt sie gestützt auf die Verzugszinsabrechnung vom 7. November 2001, die Abrechnung für Insolvenzentschädigung des Kantonalen Arbeitsamts vom 18. März 2002 und die Verzugszinsverfügung vom 18. Oktober 2002 Verzugszinse von Fr. 51.45, Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 688.40 und Verzugszinse von Fr. 65.10. Total beträgt der von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schaden Fr. 9'017.10. b) Vorab ist zu beachten, dass die Nachzahlungsverfügung und die Verzugszinsverfügung vom 18. Oktober 2002 in einem Zeitpunkt ergingen, als die Löschung der Fachschule F AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt bereits publiziert worden war. Für die Eruierung der von der Fachschule F AG ausbezahlten Löhne, auf die"}