{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-102---103---104_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2531", "Checksum": "779eb1bab646c0dec35cc1fcf1d4cfff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 102 / 103 / 104", "2004 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. 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Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Fachschule F AG vom 2. Dezember 2002 ab, wonach für das Jahr 2001 nur für eine realisierte Bruttolohnsumme von Fr. 144'550.- Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Darüber hinaus seien für das Jahr 2001 keine ahv-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass zwischen der Fachschule F AG und ihren Dozenten Dozentenverträge abgeschlossen worden seien und die an die Dozenten ausbezahlten Honorare folglich nicht bei der ahv-pflichtigen Lohnsumme der Fachschule F AG zu berücksichtigen seien. Die Dozentenverträge seien nämlich als Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren und die Honorare der Beauftragten würden der AHV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende unterliegen. Der materielle Inhalt der Verträge deute überwiegend auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin (Auflösungsmöglichkeiten nach Art. 404 OR, unabhängige Stellung der Dozenten, beschränktes Weisungsrecht der Fachschule F AG, ausgefallene Stunden würden nicht entschädigt, keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Dozenten von der Fachschule F AG etc.). Die Ausgleichskasse vertritt dagegen die Auffassung, dass die Rechtsprechung schon mehrfach festgestellt habe, die Tätigkeit von Dozenten sei ahv-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Entscheidend für die ahv-rechtliche Qualifizierung eines Versicherten als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbender seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Dozierenden seien weisungsgebunden und von der Fachschule F AG in arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig gewesen und hätten kein Unternehmerrisiko tragen müssen. Die Fachschule F AG hätte somit über die ausgerichteten Dozentenhonorare abrechnen müssen. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass mehrere Privatdozenten im Jahr 2001 für die Fachschule F AG tätig waren und diese ein Entgelt für die geleisteten Dienste erhielten. Streitig ist indes, ob es sich dabei um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt. b) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die ahv-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a je mit Hinweisen). c) Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Gemäss der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2003) gehören die Entgelte für Privatdozenten und für ähnlich besoldete Lehrkräfte zum massgebenden Lohn (vgl. Rz. 4013 WML). Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten die Vergütungen für Privatdozenten bloss dann, wenn sie an Schulen gelegentlich Vorträge halten, ohne zum Lehrkörper der Schule zu gehören (vgl. Rz. 4014 WML). Es ist aktenkundig und zudem unumstritten, dass die bei der Fachschule F AG tätig gewesenen Privatdozenten nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig an dieser Schule unterrichteten. Zumindest wurden sie im Hinblick auf eine regelmässige Dozententätigkeit"}