{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-03-102---103---104_2004-05-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2531", "Checksum": "779eb1bab646c0dec35cc1fcf1d4cfff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 03 102 / 103 / 104", "2004 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 11.05.2004 S 03 102 / 103 / 104 (2004 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Unter Würdigung der gesamten Umstände wurde im vorliegenden Fall das Entgelt von Privatdozenten an einer Fachschule als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert.\r\nArt. 52 AHVG. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. 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Dem Arbeitgeber kann nicht vorgeworfen werden, er habe auf der Insolvenzentschädigung keine Beiträge für die kantonalen Familienzulagen abgerechnet und bezahlt, weil die Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse bezahlt wird. Daher kann dieser Vorwurf auch nicht subsidiär den verantwortlichen Organen entgegengehalten werden. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die Fachschule F AG mit Sitz in X wurde am 28. November 2000 im Handelsregister eingetragen. Dem Verwaltungsrat gehörten von Beginn an unter anderem A als Präsident und C als Mitglied an. Beide zeichneten kollektiv zu zweien. Am 19. Juni 2001 trat zudem B als weiteres Mitglied in den Verwaltungsrat ein. Er zeichnete ebenfalls kollektiv zu zweien. Am 20. Dezember 2001 trat C aus dem Verwaltungsrat aus. Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 17. Dezember 2001 über die Fachschule F AG den Konkurs, den er am 26. Februar 2002 mangels Aktiven wieder einstellte. In der Folge wurde die Fachschule F AG im Handelsregister gelöscht. Vom 28. November 2000 bis zur Konkurseröffnung war die Fachschule F AG bei der Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtige Arbeitgeberin erfasst. Mit Nachzahlungsverfügung vom 18. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und Verfügungszinsverfügung gleichen Datums forderte die Ausgleichskasse die von der Fachschule F AG ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten und Mahngebühren im Betrag von Fr. 13'496.45 sowie Fr. 65.10 bei der Revisionsstelle der Fachschule F AG. Zudem stellte sie mit Verzugszinsabrechnung vom 7. November 2001 den Betrag von Fr. 51.45 und gestützt auf die Insolvenzentschädigung vom 18. März 2002 Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 688.40 in Rechnung. Mit drei Verfügungen vom 3. Dezember 2002 machte die Ausgleichskasse Luzern gegenüber A, B und C unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz für ausstehende paritätische Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 14'301.40 geltend. Die drei dagegen eingereichten Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2003 abgewiesen. A, B und C erhoben am 9. April 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ausgleichskasse aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in der Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2003 reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 9'017.10. Mit Urteil vom 11. Mai 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit es sie nicht als erledigt erklärte, teilweise gut und änderte die Einspracheentscheide vom 7. März 2003 insofern ab, als A, B und C verpflichtet wurden, der Ausgleichskasse Fr. 8'263.- in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 4.- Die Ausgleichskasse machte anfänglich einen Schaden von Fr. 14'301.40 geltend. Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 reduzierte sie diesen auf Fr. 9'017.10, weil sie irrtümlicherweise die von der Arbeitslosenversicherung erhaltenen Lohnbeiträge aus der Insolvenzentschädigung zur Lohnsumme 2001 hinzugerechnet habe. Damit sei sie von einer für das Jahr 2001 um Fr. 34'420.- zu hohen Lohnsumme ausgegangen. Die korrekte beitragspflichtige Lohnsumme belaufe sich auf Fr. 278'165.-- (Löhne von Fr. 144'550.- + Honorare von Fr. 133'615.-; Eingabe der Ausgleichskasse vom 12. Februar 2004). Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Schaden und führen aus, die Revisionsstelle der Fachschule F AG habe eine genaue Aufstellung über die von der Fachschule F AG im Geschäftsjahr 2001 ausbezahlten und ahv-pflichtigen Löhne erstellt und diese der Ausgleichskasse mit Einschreiben vom 2. Dezember 2002 übergeben. Nach dieser Aufstellung seien im Jahre 2001 ahv-pflichtige Löhne im Betrage von Fr. 164'917.- ausgewiesen, aber nur Fr. 144'550.- ausbezahlt worden. Die von der Ausgleichskasse in Rechnung gestellten Lohnbeiträge seien jedoch auf einer Grundlage von Fr. 75'000.- pro Quartal und somit auf einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 300'000.- erhoben worden. Der Fachschule F AG stehe demnach sogar ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'224.35 bzw. Fr. 12'351.20 (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. März 2004) gegenüber der Ausgleichskasse zu. In Bezug auf die realisierten Honorare im Jahr 2001 bringen die Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber vor, diese hätten sich auf Fr. 130'311.- belaufen. Nachdem die Ausgleichskasse ihre Forderung während des hängigen Beschwerdeverfahrens von Fr. 14'301.40 auf Fr. 9'017.10 reduzierte und die Beschwerdeführer auch diesen Betrag bestreiten, besteht der Rechtsstreit in diesem Umfang weiter (vgl. ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.). 5.- a) Die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG knüpft hinsichtlich des Arbeitgeberbegriffes an Art. 12 Abs. 1 AHVG an (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1072). Danach gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Fachschule F AG Arbeitgeberin im Sinne von Art. 52 AHVG war. Strittig ist dagegen die Höhe der ahv-pflichtigen Lohnsumme für das Jahr 2001. Die Beschwerdeführer stellen diesbezüglich auf das Einschreiben der Revisionsstelle der"}