Daraus muss geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die B arbeitete und deren Pensionskasse (bis 12. Oktober 1989) angeschlossen war, kein Leistungsanspruch entstanden war bzw. dieser jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit für die D zumindest unterbrochen worden ist. Der Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit ist erst auf Januar 1995 zu datieren. Die Klage gegen die C ist daher abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 19. August 2005 ab.) |