Es handelte sich offenbar um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Arbeit, so dass mit Dr. K von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Mit dieser drei Jahre dauernden vollen Arbeitsfähigkeit wurde der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu ihrer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Daraus muss geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die B arbeitete und deren Pensionskasse (bis 12. Oktober 1989) angeschlossen war, kein Leistungsanspruch entstanden war bzw. dieser jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit für die D zumindest unterbrochen worden ist.