Dass der Lohn vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten hätte, bestätigte sie indes nicht. Obwohl der Psychiater Dr. F 1992 bis anfangs 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und danach 1995 eine solche von 68% nannte, wobei er sich auf den Beschluss der IV-Stelle vom 18. Juli 1996 stützte, steht laut Angaben der D fest, dass die Klägerin von 1992 bis 30. Juni 1995 voll gearbeitet hatte. Es handelte sich offenbar um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Arbeit, so dass mit Dr. K von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.