Am 30. Juni 1995 hatte sie ihren letzten Arbeitstag und nahm bis Ende des Kündigungstermins vom 30. September 1995 unbezahlten Urlaub. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Lohn bei der D nicht der effektiv geleisteten Arbeit entsprach. Die D hielt im Fragebogen des Arbeitgebers bei dieser Frage fest, dass ab Januar 1995 ihrer Arbeitsleistung kein Lohn mehr entsprochen habe. Dass der Lohn vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten hätte, bestätigte sie indes nicht.