Seit August 1996 arbeitete die Klägerin teilzeitlich als Hauswartin und erzielte monatlich Fr. 560.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62500.- und einem Einkommen von Fr. 6720.- (12 x Fr. 560.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 89,24%. b) Es steht fest, dass die Klägerin am 12. Oktober 1989 aus dem Dienste der B austrat. Ab Oktober 1992 arbeitete sie in einer 43-Stundenwoche für die D als Köchin. Laut Arbeitgeberin trat erst seit Jahresbeginn 1995 eine Verwirrung ein, so dass der Lohn keiner Arbeitsleistung mehr entsprach. Am 30. Juni 1995 hatte sie ihren letzten Arbeitstag und nahm bis Ende des Kündigungstermins vom 30. September 1995 unbezahlten Urlaub.