Die IV-Stelle nahm eine Invaliditätsbemessung vor, bei welcher sie das Valideneinkommen gemäss Jugendinvalidität dem tatsächlich erzielten Einkommen gegenüberstellte und damit erstmals 1992 einen IV-Grad von 50,94% errechnete, 1993 wieder unter 50%, 1994 einen solchen von 50,76% und 1995 einen solchen von 68,8%. Zu diesen Resultaten kam sie, indem sie dem theoretischen Einkommen bei Jugendinvalidität 1995 von Fr. 62500.- der Hälfte des effektiv erzielten Einkommens bei der D gegenüberstellte. Seit August 1996 arbeitete die Klägerin teilzeitlich als Hauswartin und erzielte monatlich Fr. 560.-.