Diesem Arztbericht steht jener von Dr. med. K, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 1995 gegenüber, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Küchenhilfe auf 100% einschätzte und auch in allen andern Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, soweit sie die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht überstiegen. Die IV-Stelle nahm eine Invaliditätsbemessung vor, bei welcher sie das Valideneinkommen gemäss Jugendinvalidität dem tatsächlich erzielten Einkommen gegenüberstellte und damit erstmals 1992 einen IV-Grad von 50,94% errechnete, 1993 wieder unter 50%, 1994 einen solchen von 50,76% und 1995 einen solchen von 68,8%.