Für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40%, viel eher aber zu 50% arbeitsunfähig. Diesem Arztbericht steht jener von Dr. med. K, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 1995 gegenüber, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Küchenhilfe auf 100% einschätzte und auch in allen andern Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, soweit sie die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht überstiegen.