Am 19. Dezember 1995 hat der Psychiater F bestätigt, dass seit der Geburt bzw. vor dem 20. Lebensjahr eine Behinderung bestanden habe, welche eine berufliche Ausbildung verunmöglichte. Seit Eintritt ins Berufsalter bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, als die Versicherte für differenziertere, intellektuell einige Anforderungen stellende Arbeiten voll arbeitsunfähig sei. Für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40%, viel eher aber zu 50% arbeitsunfähig.