Diese Bindungswirkung findet jedoch unter anderem dort seine Grenze, wo die Feststellung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SZS 1999 S. 129). Die Stelle bei der D wurde der Versicherten per September 1995 gekündigt, weil sie sich nicht mehr habe auf ihre Arbeit konzentrieren und man sie seit Januar 1995 nicht mehr selbständig habe arbeiten lassen können. Verwirrung und Vergesslichkeit hätten stets zugenommen. Eine weitere Beschäftigung sei unmöglich gewesen. Am 19. Dezember 1995 hat der Psychiater F bestätigt, dass seit der Geburt bzw. vor dem 20. Lebensjahr eine Behinderung bestanden habe, welche eine berufliche Ausbildung verunmöglichte.