Danach war sie 11 Monate für den H tätig und 1991/1992 für die I. Vom 5. Oktober 1992 bis 30. September 1995 arbeitete sie für die D. Gemäss BGE 118 V 35 entfaltet der Beschluss der IV-Stelle gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Obligatoriums nicht nur bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit Bindungswirkung, sofern die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung. Diese Bindungswirkung findet jedoch unter anderem dort seine Grenze, wo die Feststellung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SZS 1999 S. 129).