Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 50% ab 1. September 1994 und einen solchen von 68% ab 1. April 1995. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit einigen Jahren erheblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Den Rentenbeginn vom 1. September 1994 stützte sie auf Art. 48 Abs. 2 IVG ab (frühestens 12 Monate rückwirkend seit der Anmeldung). Den eigentlichen Beginn des Rentenanspruches setzte sie auf den 1. Januar 1990 fest. Trifft dies zu, wäre die relevante Arbeitsunfähigkeit ein Jahr zuvor, nämlich am 1. Januar 1989 eingetreten, in einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch im G für die B arbeitete. Danach war sie 11 Monate für den H tätig und 1991/1992 für die I.