In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen; SZS 1998 S. 444). 4. - a) Die Klägerin hat sich am 6. September 1995 bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 50% ab 1. September 1994 und einen solchen von 68% ab 1. April 1995.