In diesem Fall wird die Klägerin gegen die E Vorsorge Klage erheben müssen, wobei sich diese die Ergebnisse dieses Urteils entgegenhalten lassen muss (BGE 129 V 133 Erw. 1, 125 V 94 Erw. 8b). Dieses Beiladungsgesuch wurde daher zu Recht gutgeheissen und der E Vorsorge Gelegenheit gegeben, zum Rechtsschriftenwechsel Stellung zu nehmen. (...) 3. - a) Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 dieses Artikels unter anderem mit dessen rechtlicher (ausnahmsweise faktischer; BGE 120 V 24 Erw. 5) Auflösung.