2. - Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren bildet das Begehren der Klägerin um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen. Es geht daher um einen Anspruch zwischen einem Leistungsansprecher und einer Vorsorgeeinrichtung. Die Beiladung führt hier zur Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene E Vorsorge, d.h. sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die C keine IV-Rente zu bezahlen hat, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die E Vorsorge als leistungspflichtig erachtet. In diesem Fall wird die Klägerin gegen die E Vorsorge Klage erheben müssen, wobei sich diese die Ergebnisse dieses Urteils entgegenhalten lassen muss (BGE 129 V 133 Erw.