Ein Rechtssubjekt wird in seiner Rechtsstellung betroffen, wenn ihm gegenüber durch einen Entscheid Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (LGVE 1981 II Nr. 42 Erw. 3a). Das Beiladungsinteresse ist rechtlicher Natur (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., Bern 1983, S. 184). Damit abgeklärt werden kann, ob ein Entscheid die Rechtsstellung eines Dritten beeinflusst, muss die Tragweite der anzuwendenden Norm und des Entscheides festgestellt werden (LGVE 1983 III Nr. 5). 2. - Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren bildet das Begehren der Klägerin um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen.