Das EVG hat die Frage der Zulässigkeit der Beiladung offen gelassen (BGE 112 V 264f., Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, Rz 528). Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen (§ 20 Abs. 1 VRG). Ein Rechtssubjekt wird in seiner Rechtsstellung betroffen, wenn ihm gegenüber durch einen Entscheid Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (LGVE 1981 II Nr. 42 Erw.