Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 wurde die E beigeladen. Dabei wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Klage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. März 2004 stellte die E ebenfalls das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit diese sich auf sie beziehe. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 lit. e und 160 VRG sind die Bestimmungen des VRG anwendbar. Das EVG hat die Frage der Zulässigkeit der Beiladung offen gelassen (BGE 112 V 264f., Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, Rz 528).