Infolge verspäteter Anmeldung wurde ihr aber die IV-Rente lediglich für ein Jahr vor der Anmeldung ausgerichtet. Am 18. Februar 2002 reichte A Klage gegen die C ein u.a. mit Beiladung von E. Sie stellte den Antrag, die Beklagte habe der Klägerin ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter habe die E der Klägerin ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Die Rentennachzahlungen seien zu 5% seit mittlerem Verfall zu verzinsen. In einer Klageantwort vom 24. April 2002 stellte C das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.