{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-90_2005-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2666", "Checksum": "2de5f33fd26feda2dfdb342562d20b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 90", "2005 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.05.2005 S 02 90 (2005 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während drei Jahren wird der zeitliche Konnex zwischen einer allfälligen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber unterbrochen. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "c0f2b83085e55c3576c50a5a33a73ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.05.2005 S 02 90 (2005 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 23 BVG. Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während drei Jahren wird der zeitliche Konnex zwischen einer allfälligen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber unterbrochen. | Berufliche Vorsorge\n\n Laut Arbeitgeberin trat erst seit Jahresbeginn 1995 eine Verwirrung ein, so dass der Lohn keiner Arbeitsleistung mehr entsprach. Am 30. Juni 1995 hatte sie ihren letzten Arbeitstag und nahm bis Ende des Kündigungstermins vom 30. September 1995 unbezahlten Urlaub. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Lohn bei der D nicht der effektiv geleisteten Arbeit entsprach. Die D hielt im Fragebogen des Arbeitgebers bei dieser Frage fest, dass ab Januar 1995 ihrer Arbeitsleistung kein Lohn mehr entsprochen habe. Dass der Lohn vor 1995 eine Soziallohnkomponente enthalten hätte, bestätigte sie indes nicht. Obwohl der Psychiater Dr. F 1992 bis anfangs 1995 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und danach 1995 eine solche von 68% nannte, wobei er sich auf den Beschluss der IV-Stelle vom 18. Juli 1996 stützte, steht laut Angaben der D fest, dass die Klägerin von 1992 bis 30. Juni 1995 voll gearbeitet hatte. Es handelte sich offenbar um eine intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Arbeit, so dass mit Dr. K von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Mit dieser drei Jahre dauernden vollen Arbeitsfähigkeit wurde der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu ihrer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Daraus muss geschlossen werden, dass zur Zeit, als sie noch für die B arbeitete und deren Pensionskasse (bis 12. Oktober 1989) angeschlossen war, kein Leistungsanspruch entstanden war bzw. dieser jedenfalls durch die dreijährige Tätigkeit für die D zumindest unterbrochen worden ist. Der Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit ist erst auf Januar 1995 zu datieren. Die Klage gegen die C ist daher abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 19. August 2005 ab.) |"}