{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-90_2005-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2666", "Checksum": "2de5f33fd26feda2dfdb342562d20b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 90", "2005 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.05.2005 S 02 90 (2005 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. 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Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während drei Jahren wird der zeitliche Konnex zwischen einer allfälligen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber unterbrochen. | Berufliche Vorsorge\n\n Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen; SZS 1998 S. 444 Erw. 4b). Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihm später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört (BGE 120 V 117 Erw. 2c). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 120 V 116 Erw. 2b mit Hinweisen; SZS 1998 S. 444). 4. - a) Die Klägerin hat sich am 6. September 1995 bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 50% ab 1. September 1994 und einen solchen von 68% ab 1. April 1995. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit einigen Jahren erheblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Den Rentenbeginn vom 1. September 1994 stützte sie auf Art. 48 Abs. 2 IVG ab (frühestens 12 Monate rückwirkend seit der Anmeldung). Den eigentlichen Beginn des Rentenanspruches setzte sie auf den 1. Januar 1990 fest. Trifft dies zu, wäre die relevante Arbeitsunfähigkeit ein Jahr zuvor, nämlich am 1. Januar 1989 eingetreten, in einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch im G für die B arbeitete. Danach war sie 11 Monate für den H tätig und 1991/1992 für die I. Vom 5. Oktober 1992 bis 30. September 1995 arbeitete sie für die D. Gemäss BGE 118 V 35 entfaltet der Beschluss der IV-Stelle gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Obligatoriums nicht nur bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit Bindungswirkung, sofern die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung. Diese Bindungswirkung findet jedoch unter anderem dort seine Grenze, wo die Feststellung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SZS 1999 S. 129). Die Stelle bei der D wurde der Versicherten per September 1995 gekündigt, weil sie sich nicht mehr habe auf ihre Arbeit konzentrieren und man sie seit Januar 1995 nicht mehr selbständig habe arbeiten lassen können. Verwirrung und Vergesslichkeit hätten stets zugenommen. Eine weitere Beschäftigung sei unmöglich gewesen. Am 19. Dezember 1995 hat der Psychiater F bestätigt, dass seit der Geburt bzw. vor dem 20. Lebensjahr eine Behinderung bestanden habe, welche eine berufliche Ausbildung verunmöglichte. Seit Eintritt ins Berufsalter bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, als die Versicherte für differenziertere, intellektuell einige Anforderungen stellende Arbeiten voll arbeitsunfähig sei. Für intellektuell einfache, wenig Ansprüche stellende Tätigkeiten sei sie seit Jahren (für ihn nicht näher bestimmbar) zu mindestens 40%, viel eher aber zu 50% arbeitsunfähig. Diesem Arztbericht steht jener von Dr. med. K, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 1995 gegenüber, der die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Küchenhilfe auf 100% einschätzte und auch in allen andern Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, soweit sie die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht überstiegen. Die IV-Stelle nahm eine Invaliditätsbemessung vor, bei welcher sie das Valideneinkommen gemäss Jugendinvalidität dem tatsächlich erzielten Einkommen gegenüberstellte und damit erstmals 1992 einen IV-Grad von 50,94% errechnete, 1993 wieder unter 50%, 1994 einen solchen von 50,76% und 1995 einen solchen von 68,8%. Zu diesen Resultaten kam sie, indem sie dem theoretischen Einkommen bei Jugendinvalidität 1995 von Fr. 62500.- der Hälfte des effektiv erzielten Einkommens bei der D gegenüberstellte. Seit August 1996 arbeitete die Klägerin teilzeitlich als Hauswartin und erzielte monatlich Fr. 560.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62500.- und einem Einkommen von Fr. 6720.- (12 x Fr. 560.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 89,24%. b) Es steht fest, dass die Klägerin am 12. Oktober 1989 aus dem Dienste der B austrat. Ab Oktober 1992 arbeitete sie in einer 43-Stundenwoche für die D als Köchin."}