{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-90_2005-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2666", "Checksum": "2de5f33fd26feda2dfdb342562d20b4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 90", "2005 II Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.05.2005 S 02 90 (2005 II Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 23 BVG. Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während drei Jahren wird der zeitliche Konnex zwischen einer allfälligen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber unterbrochen. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "c0f2b83085e55c3576c50a5a33a73ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 18.05.2005 S 02 90 (2005 II Nr. 37)\nRegeste:\nArt. 23 BVG. Durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während drei Jahren wird der zeitliche Konnex zwischen einer allfälligen ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber unterbrochen. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | Die 1959 geborene A ist seit Geburt geistig behindert. Bis 12. Oktober 1989 hatte A mehrere Jahre für die B gearbeitet und war deshalb bei der C vorsorgeversichert. Seit 1992 war sie bei der D als Kochassistentin angestellt, welche ihr per 30. September 1995 gekündigt hatte. D ist der E Vorsorge angeschlossen. Am 6. September 1995 meldete sich A bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine ganze einfache Invalidenrente zu. Laut dem Psychiater F bestand seit Eintritt ins Berufsalter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und zwar mindestens von 40%, eher aber von 50%. Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Invaliditätsgrad 1990 47%, 1991 48%, 1992 50% und 1993/94 ebenfalls 50% und 1995 68% betrug und die Versicherte an sich einen früheren Rentenanspruch gehabt hätte. Infolge verspäteter Anmeldung wurde ihr aber die IV-Rente lediglich für ein Jahr vor der Anmeldung ausgerichtet. Am 18. Februar 2002 reichte A Klage gegen die C ein u.a. mit Beiladung von E. Sie stellte den Antrag, die Beklagte habe der Klägerin ab 1. September 1994 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter habe die E der Klägerin ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Die Rentennachzahlungen seien zu 5% seit mittlerem Verfall zu verzinsen. In einer Klageantwort vom 24. April 2002 stellte C das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 wurde die E beigeladen. Dabei wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Klage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. März 2004 stellte die E ebenfalls das Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit diese sich auf sie beziehe. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 lit. e und 160 VRG sind die Bestimmungen des VRG anwendbar. Das EVG hat die Frage der Zulässigkeit der Beiladung offen gelassen (BGE 112 V 264f., Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, Rz 528). Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen (§ 20 Abs. 1 VRG). Ein Rechtssubjekt wird in seiner Rechtsstellung betroffen, wenn ihm gegenüber durch einen Entscheid Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (LGVE 1981 II Nr. 42 Erw. 3a). Das Beiladungsinteresse ist rechtlicher Natur (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., Bern 1983, S. 184). Damit abgeklärt werden kann, ob ein Entscheid die Rechtsstellung eines Dritten beeinflusst, muss die Tragweite der anzuwendenden Norm und des Entscheides festgestellt werden (LGVE 1983 III Nr. 5). 2. - Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren bildet das Begehren der Klägerin um Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen. Es geht daher um einen Anspruch zwischen einem Leistungsansprecher und einer Vorsorgeeinrichtung. Die Beiladung führt hier zur Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene E Vorsorge, d.h. sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass die C keine IV-Rente zu bezahlen hat, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die E Vorsorge als leistungspflichtig erachtet. In diesem Fall wird die Klägerin gegen die E Vorsorge Klage erheben müssen, wobei sich diese die Ergebnisse dieses Urteils entgegenhalten lassen muss (BGE 129 V 133 Erw. 1, 125 V 94 Erw. 8b). Dieses Beiladungsgesuch wurde daher zu Recht gutgeheissen und der E Vorsorge Gelegenheit gegeben, zum Rechtsschriftenwechsel Stellung zu nehmen. (...) 3. - a) Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 dieses Artikels unter anderem mit dessen rechtlicher (ausnahmsweise faktischer; BGE 120 V 24 Erw. 5) Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; beginnt er vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; BGE 120 V 19 Erw. 2a). Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Drittel, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). b) Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit der Entstehung des Rentenanspruches nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen, sondern entspricht dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 118 V 35 Erw. 2a). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der"}