6. - Nachzutragen ist, dass sich die Ablehnung eines Rückforderungsanspruchs vorliegend nur gegen die Beschwerdegegnerin richtet. Wie es sich damit gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer C verhält, welcher für die streitige Zeit nebst dem vollen Lohn offenbar noch eine Invalidenrente erhielt, ist hier nicht zu beurteilen. 7. - (...) |