Mangels schriftlichem Arbeitsvertrag ist ein solcher nicht bewiesen. Sollte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen sinngemäss behaupten, ein solcher Anspruch sei zumindest mündlich vereinbart worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Arbeitnehmer C ebenso sinngemäss bestritten wird. Zum andern steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen allfälligen GAV im Sinne eines normativ festgelegten Rückforderungsanspruchs berufen kann, weil dieser GAV für ihn nicht Geltung hat. Eine freiwillige Berufung auf diesen GAV nützt dem Beschwerdeführer nichts, da er dadurch nicht zwingend an diese Norm gebunden ist.