In seiner Antwort vom 5. Juli 2002 bestätigte dies der Rechtsvertreter und erklärte gleichzeitig den angeblichen Widerspruch in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 6. Juni 2000. Der Hinweis auf den GAV Gärtnergewerbe sei dahingehend zu verstehen, dass sich sein Klient - obwohl nicht Verbandsmitglied - bezüglich des Arbeitsvertrages mit C an die Bestimmungen des entsprechenden GAV gehalten habe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ein Zweifaches: Zum einen steht klar fest, dass kein vertraglicher Rückforderungsanspruch vereinbart wurde. Mangels schriftlichem Arbeitsvertrag ist ein solcher nicht bewiesen.