So hat es beispielsweise den Rückforderungsanspruch eines kantonalen Spitals bejaht aufgrund einer Bestimmung in der kantonalen Besoldungsverordnung mit folgendem Wortlaut: «Soweit der Verdienstausfall durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist, wird der Besoldungsanspruch um diese Leistungen gekürzt» (...). Wie eine Rückfrage beim Beschwerdeführer ergab, hatte dieser keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer C. In seiner Antwort vom 5. Juli 2002 bestätigte dies der Rechtsvertreter und erklärte gleichzeitig den angeblichen Widerspruch in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 6. Juni 2000.