Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers vertraglich oder normativ festgehalten sein müsse, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne (EVG-Urteil L. vom 28.3.2002). So hat es beispielsweise den Rückforderungsanspruch eines kantonalen Spitals bejaht aufgrund einer Bestimmung in der kantonalen Besoldungsverordnung mit folgendem Wortlaut: «Soweit der Verdienstausfall durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist, wird der Besoldungsanspruch um diese Leistungen gekürzt» (...).