Diese ist jedoch klar zu bejahen, da der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne von Art. 69 IVG in Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 AHVG gilt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3. - Gemäss Art. 85bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art.