Zufällig erfuhr A von C von der Verfügung der IV-Stelle und reichte Beschwerde ein mit dem Antrag, die verfügte halbe Rente für die Zeit von Mai bis November 1999 sei an ihn auszubezahlen. Als Begründung machte er geltend, er habe nach der Einstellung der Taggeldleistungen durch den Unfallversicherer den Lohn bis Ende November 1999 weiterbezahlt. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. In der Replik hielt A an seinem Antrag auf Rückerstattung seiner Vorschussleistungen durch die IV-Stelle fest. Die IV-Stelle verzichtete in der Duplik auf weitere Ausführungen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 lud das Verwaltungsgericht C zum Verfahren bei.