Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Januar 2000 verfügte sie eine halbe Invalidenrente und ab 1. Februar 2000 bis auf weiteres richtete sie wiederum eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente und Kinderrenten aus. In der Abrechnung wurden Verrechnungen mit der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, dem Unfallversicherer und der Einwohnergemeinde X vorgenommen, so dass für C noch ein Restbetrag von Fr. 26315.95 zur Auszahlung gelangte. Zufällig erfuhr A von C von der Verfügung der IV-Stelle und reichte Beschwerde ein mit dem Antrag, die verfügte halbe Rente für die Zeit von Mai bis November 1999 sei an ihn auszubezahlen.