| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A beschäftigte in seiner Gartenbaufirma B in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1999 C als angelernten Gärtner. Dieser erlitt im August 1996 einen Unfall, worauf er in der Folge zeitweise ganz und zeitweise zum Teil arbeitsunfähig war. Der Unfallversicherer richtete Taggelder aus, teilte aber schliesslich am 28. April 1999 A mit, dass die Taggelder per 30. April 1999 eingestellt würden, da keine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% mehr bestehe. Die Firma B bezahlte in der Folge C bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 1999 den vollen Lohn.