Spricht die Invalidenversicherung einer versicherten Person rückwirkend eine Invalidenrente für eine Zeit zu, in der die versicherte Person von ihrem Arbeitgeber einen Lohn bezog, hat der Arbeitgeber gegenüber der Invalidenversicherung nur dann einen direkten Rückforderungsanspruch, wenn dieser Anspruch vertraglich oder normativ festgehalten ist. Frage offen gelassen, ob die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente die Lohnzahlungen des Arbeitgebers rückwirkend zu Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV machen kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.