{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-02-8_2002-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1349", "Checksum": "7ccb9a91021f3bb0a798dbfc4354d0e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 02 8", "2002 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.07.2002 S 02 8 (2002 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV. 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Spricht die Invalidenversicherung einer versicherten Person rückwirkend eine Invalidenrente für eine Zeit zu, in der die versicherte Person von ihrem Arbeitgeber einen Lohn bezog, hat der Arbeitgeber gegenüber der Invalidenversicherung nur dann einen direkten Rückforderungsanspruch, wenn dieser Anspruch vertraglich oder normativ festgehalten ist. Frage offen gelassen, ob die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente die Lohnzahlungen des Arbeitgebers rückwirkend zu Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV machen kann. | Invalidenversicherung\n\n Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zur Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV vorliegend nicht gegeben sind. Fraglich ist, ob gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen bestehen, aus denen ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung abgeleitet werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers vertraglich oder normativ festgehalten sein müsse, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne (EVG-Urteil L. vom 28.3.2002). So hat es beispielsweise den Rückforderungsanspruch eines kantonalen Spitals bejaht aufgrund einer Bestimmung in der kantonalen Besoldungsverordnung mit folgendem Wortlaut: «Soweit der Verdienstausfall durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist, wird der Besoldungsanspruch um diese Leistungen gekürzt» (...). Wie eine Rückfrage beim Beschwerdeführer ergab, hatte dieser keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer C. In seiner Antwort vom 5. Juli 2002 bestätigte dies der Rechtsvertreter und erklärte gleichzeitig den angeblichen Widerspruch in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 6. Juni 2000. Der Hinweis auf den GAV Gärtnergewerbe sei dahingehend zu verstehen, dass sich sein Klient - obwohl nicht Verbandsmitglied - bezüglich des Arbeitsvertrages mit C an die Bestimmungen des entsprechenden GAV gehalten habe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ein Zweifaches: Zum einen steht klar fest, dass kein vertraglicher Rückforderungsanspruch vereinbart wurde. Mangels schriftlichem Arbeitsvertrag ist ein solcher nicht bewiesen. Sollte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen sinngemäss behaupten, ein solcher Anspruch sei zumindest mündlich vereinbart worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Arbeitnehmer C ebenso sinngemäss bestritten wird. Zum andern steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen allfälligen GAV im Sinne eines normativ festgelegten Rückforderungsanspruchs berufen kann, weil dieser GAV für ihn nicht Geltung hat. Eine freiwillige Berufung auf diesen GAV nützt dem Beschwerdeführer nichts, da er dadurch nicht zwingend an diese Norm gebunden ist. Der GAV Gärtnergewerbe wurde nie allgemein verbindlich erklärt und gilt nur für Verbandsmitglieder, worunter der Beschwerdeführer nicht zählt. Somit mangelt es an den Voraussetzungen von lit. b des Art. 85bis Abs. 2 IVV. Daher steht dem Beschwerdeführer kein Rückerstattungsrecht gegenüber der IV-Stelle Luzern zu. Diese hatte kein Nachzahlungsrecht zu seinen Gunsten vorzusehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. - Nachzutragen ist, dass sich die Ablehnung eines Rückforderungsanspruchs vorliegend nur gegen die Beschwerdegegnerin richtet. Wie es sich damit gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer C verhält, welcher für die streitige Zeit nebst dem vollen Lohn offenbar noch eine Invalidenrente erhielt, ist hier nicht zu beurteilen. 7. - (...) |"}