Es ist Sache des Anspruchstellers, vorliegend der Klägerin, die Sachverhalte darzulegen, aus denen Rechte abgeleitet werden. Wenn die Klägerin behauptet, sie habe Differenzbeträge bezahlt, die der Kanton hätte bezahlen müssen, muss sie auch wissen, in welchen Fällen und für welche Leistungen sie solche Zahlungen getätigt hat. Dieser Pflicht obliegt sie übrigens auch bei der Gesuchseinreichung vor dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin. Diese müssen jeweils auch prüfen können, ob eine ausserkantonale Behandlung gerechtfertigt ist oder nicht. Voraussetzung ist selbstredend auch hier, dass es sich jeweils um einen konkreten Fall handelt. 7. - (...) 8. - (...) |