6. - Ergänzend sei noch erwähnt, dass für eine allfällige Geltendmachung der Forderung diese bei der zuständigen Stelle selber substantiiert aufgeführt werden muss. Beim vorliegenden Klagebegehren würde diese Substantiierung fehlen. Die Klägerin kann sich dieser Substantiierungspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie geltend macht, erst die Mitwirkung der Beklagten ermögliche ihr eine genaue Bezifferung des Forderungsbetrages. Es ist Sache des Anspruchstellers, vorliegend der Klägerin, die Sachverhalte darzulegen, aus denen Rechte abgeleitet werden.