Fehlt es an einem solchen Gesuch, so kann für den Wohnsitzkanton keine Leistungspflicht entstehen. Folgerichtig sieht die Gesetzgebung auch keine Rechtsgrundlage vor, aus der - in Ermangelung eines Gesuches oder einer andern gesetzlichen Voraussetzung - ein direkter Klageanspruch entsteht. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, besteht auch aufgrund des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes keine Klagegrundlage, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann. 6. - Ergänzend sei noch erwähnt, dass für eine allfällige Geltendmachung der Forderung diese bei der zuständigen Stelle selber substantiiert aufgeführt werden muss.