41 Abs. 3 KVG (§ 4 EG KVG). Auch hier steht ein konkreter Fall zur Diskussion, der mittels Verfügung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin entschieden wird und deren Entscheide an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden können (Art. 6 Abs. 1 EG KVG), wenn die Betroffenen damit nicht einverstanden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht somit sehr wohl die Möglichkeit, den Anspruch aus der Tarifdifferenz bei einer zuständigen Stelle geltend zu machen.