Der Kanton kann allenfalls auf Haftpflichtige Rückgriff nehmen. Ein Rückgriffsrecht des Versicherers gegenüber dem Kanton ist im KVG nicht vorgesehen. Hingegen regelt § 4 EG KVG den Fall, da eine versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Kantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beansprucht. In diesem Fall entscheidet der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin über Gesuche um Übernahme des Differenzbetrages im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG (§ 4