89 KVG vor, indem Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern ein Schiedsgericht zu regeln hat. Sämtlichen Streitigkeiten liegt stets eine konkrete Leistungspflicht in einem konkreten Fall zu Grunde. Hinsichtlich des Rückgriffsrechts sieht Art. 41 Abs. 3 KVG wie erwähnt vor, dass bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals ausserhalb des Wohnkantons der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons übernimmt. Der Kanton kann allenfalls auf Haftpflichtige Rückgriff nehmen.