41 Abs. 3 KVG klageweise geltend zu machen. 5. - Das KVG regelt unter dem Titel "Obligatorische Krankenversicherung" die Versicherungspflicht, die Leistungen und Tarife, die Prämien und Kostenbeteiligungen und gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, gegen Verfügungen des Versicherers Einsprache und schliesslich Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben. Verschiedene Bestimmungen befassen sich auch mit den Leistungserbringern und ihren Rechten und Pflichten. Die Möglichkeit für eine Klage sieht Art. 89 KVG vor, indem Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern ein Schiedsgericht zu regeln hat.