Schliesslich sei zu vermerken, dass vorliegend die Kantonsärztin mangels eines entsprechenden Begehrens noch keine Verfügung erlassen habe. Erst ein solcher Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des Luzernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG]). Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob im Bundesrecht oder im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, eine Forderung nach Art. 41 Abs. 3 KVG klageweise geltend zu machen.