41 Abs. 3 KVG noch im kantonalrechtlichen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Gründe für die im VRG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Klage seien in den §§ 162 ff. VRG abschliessend aufgezählt. Soweit in § 162 Abs. 1 lit. e VRG eine Generalklausel vorgesehen sei, dass neben den konkret umschriebenen Streitgegenständen überall dort eine verwaltungsgerichtliche Klage möglich sei, wo ein anderer Erlass sie vorsehe, sei festzuhalten, dass weder das KVG noch ein kantonaler Erlass eine solche Klagemöglichkeit vorsehe. Schliesslich sei zu vermerken, dass vorliegend die Kantonsärztin mangels eines entsprechenden Begehrens noch keine Verfügung erlassen habe.