41 Abs. 3 KVG regeln würden, dürfe nicht dazu führen, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs verhindert werde. Der Kanton habe ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung zu stellen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich bei allfällig kantonal geregelten Meldefristen für ausserkantonale Hospitalisationen lediglich um Ordnungsvorschriften handle, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Verwirkung des Differenzzahlungs-Anspruchs gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG führen könne. Der Beklagte weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Gesetz keine Klage für solche Forderungen vorsehe, weder im bundesrechtlichen Art. 41 Abs. 3 KVG noch im kantonalrechtlichen Verwaltungsrechtspflegegesetz.