Sie ist der Meinung, dass erst das unter Mitwirkung des Gerichts durchgeführte Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung abgibt. Sollte der genaue Forderungsbetrag nicht ermittelt werden können, so habe das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime den Rückforderungsbetrag zu schätzen. Die Tatsache, dass weder Gesetz (KVG) noch Verordnung (KVV) Zuständigkeit und Verfahren zur Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG regeln würden, dürfe nicht dazu führen, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs verhindert werde.